- Was ändert sich 2015 bei den Krankenkassen?

Was ändert sich 2015 bei den Krankenkassen? © erkältet.info

Das Bundesministerium für Gesundheit hat auch für 2015 wieder neue Gesetze und Regelungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege erlassen, die jeden gesetzlich Versicherten, aber auch Pflegebedürftige und deren Angehörige entscheidend betreffen. So ändern sich die Beiträge der Gesetzlichen Krankenkassen, ein Gesetz zur Stärkung der Pflege tritt in Kraft, einige Rechengrößen zur Beitragsbestimmung werden erhöht und die Elektronische Gesundheitskarte wird für alle Versicherten verpflichtend eingeführt. Eine Übersicht über die Veränderungen im Gesundheitssystem zum
01.01.2015 bietet dieser Artikel.

Die wichtigsten Änderungen

Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ [1] legt eine Senkung des Beitragssatzes fest und ersetzt die zusätzlich anfallenden Sonderbeiträge von 0,9% durch einen von den Kassen individuell festlegbaren und einkommensabhängigen Zusatzbeitrag. Dadurch soll die zukünftige Finanzierung des Gesundheitssystems abgesichert werden. Die Beitragssätze sinken von 15,5 % auf 14,6 % des Jahresbruttoeinkommens des Versicherten. Davon übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte, also 7,3 % des Beitragssatzes. Zusätzlich dürfen die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, der durchschnittlich bei 0,9 % liegt. Die Krankenkassen waren verpflichtet, ihre Versicherten bis Ende Dezember 2015 über den anfallenden Zusatzbeitrag zu informieren und ihnen ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Die Versicherten haben bis Ende Januar, also bis Ende des ersten Monats, in dem der Zusatzbeitrag fällig wird, die Möglichkeit, ihre Krankenversicherung zu kündigen und zum 01. April 2015 zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln. Das Sonderkündigungsrecht ist besonders relevant für Versicherte von Gesetzlichen Krankenkassen, die einen über dem Durchschnitt liegenden Zusatzbeitrag erheben, wie zum Beispiel die IKK Südwest oder die BKK Brandenburg [2]. Diese Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten dies gesondert mitzuteilen und auf die Übersicht des GKV Spitzenverbandes über die Zusatzbeiträge hinzuweisen [3].

Das „Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ legt eine Leistungssteigerung für Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige um insgesamt 2,4 Milliarden Euro fest. Den sozialen Einrichtungen für Pflegebedürftige kommen dabei 1 Million Euro zu, in die Pflege zu Hause fließen 1,4 Milliarden Euro. Dafür erhöhen sich aber auch die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,3 %. [1] Insbesondere macht das Gesetz die meisten Pflegeleistungen für beinahe alle Pflegebedürftigen, also solche mit Pflegestufen, diejenigen, die Kurzzeitpflege benötigen und jene Patienten mit der sogenannten „Pflegestufe 0“, dies betrifft vor allem Demenzkranke [4]. Die einzelnen Pflegeleistungen werden erweitert und sind außerdem besser miteinander kombinierbar. Die Dauer einer möglichen Kurzzeitpflege, beispielsweise nach einem langen Krankenhausaufenthalt, wurde von vier auf acht Wochen verlängert; pflegende Angehörige erhalten für bis zu zehn Tage Lohnersatzleistungen, um kurzfristig eine Pflege organisieren zu können und sollten die Angehörigen während der Kurzeitpflege verhindert sein, kann bis zu sechs Wochen lang ein Vertreter in Anspruch genommen werden. Die niedrigschwelligen Betreuungsangebote (Tages- und Nachtpflege, ambulante Pflegeleistungen, aber auch Haushaltshilfen oder Pflegebegleiter der Angehörigen) werden stärker bezuschusst. Darüber hinaus soll die Anzahl der pflegenden Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen erhöht werden; ergänzende Betreuungsangebote können in Zukunft aufgrund der zusätzlichen Pflegekräfte dann auch solchen Patienten ohne Pflegestufe zukommen. Schließlich werden Wohngruppen von Pflegebedürftigen besser unterstützt. Zur Gründung einer solchen Wohngruppe stehen bis zu 2.500 Euro Gründungszuschuss pro Pflegebedürftigem zur Verfügung, notwendige Umbaumaßnahmen werden stärker bezuschusst und auch der Wohngruppenzuschlag für die Beschäftigung von Pflegekräften wird erhöht. [5] [6]

Ab dem 01. Januar 2015 gilt ausschließlich die Elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung. Beim Arztbesuch ändert sich für den Patienten dadurch zunächst nichts. Inzwischen müssten alle gesetzlich Versicherten durch ihre Krankenkassen ihre persönliche Elektronische Gesundheitskarte zugestellt bekommen haben. Die Karte wird, wie vorher schon die Krankenversichertenkarte, beim Arzt mit einem Lesegerät eingelesen. Auf der Karte sind die sogenannten Versichertenstammdaten gespeichert, also Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht, Versichertennummer, Informationen zur Krankenversicherung und der Versicherungsstatus. Es befindet sich außerdem ein Lichtbild auf der Vorderseite. So soll Kartenmissbrauch und Verwechslungen vorgebeugt werden. Mithilfe der Elektronischen Gesundheitskarte sollen Ärzte zukünftig auf ein elektronisches Gesundheitsnetz Zugriff haben, das ihnen schnell und sicher die benötigten Patientendaten zur Verfügung stellt. Zusätzlich wird in der nächsten Ausbaustufe der Karte die Option bestehen, Notfalldaten auszulesen, sodass Ärzte rechtzeitig über Allergien, Blutgruppen oder bestehende Vorerkrankungen informiert werden, auch ohne Mitwirkung des Patienten. Die Rechte des Patienten bleiben dabei gewahrt. Er soll mitentscheiden können, in welchem Umfang Daten über seine Karte abrufbar sind, wird diese jederzeit einsehen oder gar löschen können. Darüber hinaus wird zukünftig die Eingabe eines Pins durch den Patienten notwendig sein, um Zugang zu seinen Daten zu erhalten. [7]

Es verschieben sich außerdem folgende Rechengrößen, die für die Beitragsbemessung der Krankenversicherungen und Sozialversicherungen eine Rolle spielen [1] [8]:

  • Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) für die Gesetzliche Krankenversicherung steigt auf jährlich 54.900 Euro an. Wessen Gehalt jährlich die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, kann sich, falls gewünscht, bei einer privaten Krankenversicherung versichern.
  • Die Beitragsabmessungsgrenze markiert das Maximum des in die Berechnung des Krankenkassenbeitrags einbezogenen Bruttolohns. Diese steigt 2015 auf 49.500 Euro jährlich.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird auf 2.835 Euro monatlich erhöht. Aus ihr berechnet sich zum Beispiel die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zur Bestimmung der Höhe der Pflichtbeiträge für freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Anpassung und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems

Die zum 01. Januar 2015 in Kraft tretenden Neuregelungen treiben die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesundheitssystems an die bestehenden Verhältnisse voran. Gerade die Einführung der Elektronischen Gesundheitskarte ermöglicht eine bessere und effektivere Behandlung von Patienten und erleichtert den Ärzten ihre Arbeit. Darüber hinaus sorgt das Erste Gesetz zur Pflegestärkung für mehr soziale Gerechtigkeit. Diesem ersten Gesetz wird später noch ein zweites folgen. Die neuen Rechengrößen zur Beitragsbemessung und die Einführung des Zusatzbeitrages bei den Gesetzlichen Krankenkassen schließlich berücksichtigen die Entwicklung des Marktes der letzten Jahre. Der Gesetzgeber ist bestrebt, das Gesundheitssystem stetig zu verbessern.

Quellenangaben:

[1] Bundesministerium für Gesundheit „Neuregelungen im Jahr 2015 im Bereich Gesundheit und Pflege“: http://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2014-04/neuregelungen-2015.html, 29.01.2015 15:02
[2] Krankenkassen Deutschland „Liste der Krankenkassen mit Zusatzbeitrag 2015“: http://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/kein-zusatzbeitrag/, 29.01.2015 16:10
[3] GKV Spitzenverband „Zusatzbeitragssatz“: http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenversicherung_grundprinzipien/finanzierung/zusatzbeitragssatz/zusatzbeitragssatz.jsp, 29.01.2015 16:09
[4] Pflegestufe Info „Pflegestufe 0“: http://www.pflegestufe.info/pflege/pflegestufe_0.html, 30.01.2015 13:17
[5] Bundesministerium für Gesundheit „Das Erste Pflegestärkungsgesetz“: http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-i.html, 30.01.2015 15:51
[6] Pflegeleistungs-Helfer: http://pflegestaerkungsgesetz.de/, 30.01.2015 15:53
[7] Bundesministerium für Gesundheit „Die elektronische Gesundheitskarte“ http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/elektronische-gesundheitskarte/allgemeine-informationen-egk.html, 30.01.2015 16:49
[8] Die Bundesregierung „Sozialversicherung. Neue Bemessungsgrenzen für 2015“: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/10/2014-10-15-rechengroessen-sozialversicherung.html, 30.01.2015 17:05