- Krankmelden beim Arbeitgeber – Rechte und Pflichten

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Die gesetzlichen Vorgaben

 

Die Kündigung infolge von Krankmeldungen ist der häufigste personenbedingte Kündigungsgrund. Viele Arbeitgeber nutzen kleineres Fehlverhalten, um ungeliebte Arbeitnehmer abzumahnen bzw. loszuwerden. Auf der anderen Seite denken Arbeitnehmer häufig nicht an die finanziellen Belastungen, die sie ihrer Firma durch ein unberechtigtes Fehlen aufbürden. Dies kann zu einer Störung des Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis führen. Ganz zu schweigen von dem Vertrauensbruch, der durch eine vorgetäuschte Krankheit erfolgen kann. In diesem Artikel wollen wir zeigen, wie sich Fettnäpfen vermeiden lassen und wie Rechte und Pflichten korrekt eingehalten werden.

Der Arbeitgeber kann entscheiden, ab wann er eine Krankschreibung einsehen will

„Nach drei Tagen Krankheit will der Chef, das ärztliche Attest sehen.“ Von diesem Irrglauben sind die meisten Arbeitnehmer überzeugt. Allerdings ist dies nur bedingt richtig. Die gesetzliche Vorgabe besagt, dass so lange keine andere Abmachung getroffen wurde, dem Arbeitgeber am vierten Kalendertag nach Beginn der Erkrankung eine Krankschreibung vorzulegen ist. Sollte im Arbeitsvertrag allerdings eine anderslautende Vorgabe stehen, ist diese bindend. Rein rechtlich ist der Arbeitgeber auch berechtigt, eine Krankschreibung schon am ersten Tag der Erkrankung einzufordern.

Unverzüglich, schriftlich und mündlich – Die Krankheit richtig melden

Laut Gesetz muss ein erkrankungsbedingter Ausfall unverzüglich gemeldet werden. Unverzüglich heißt an dieser Stelle, dass der Arbeitnehmer seine Firma sofort informieren muss, sobald er von einem nicht erscheinen auf Arbeit ausgeht. Spätestens muss die Krankmeldung aber zum Arbeitsbeginn erfolgen. Viele Arbeitnehmer warten zunächst die Diagnose des Arztes ab, bis sie sich beim Arbeitgeber melden. Dies kann zu einer Abmahnung führen. Die Übermittlung ist grundsätzlich per Mail, Telefon oder Telefax möglich. Anzuraten ist aber eine mündliche Krankmeldung. Dies schafft Vertrauen.

Dem Arbeitgeber zu sagen, welche Krankheit man hat, kann hilfreich sein

„Die Krankheitsursache geht den Chef nichts an. Nur nach dem Zeitraum des Ausfalls darf dieser fragen.“ Dieser Grundsatz ist prinzipiell richtig. Ausnahmen bestehen allerdings bei einer ansteckenden Krankheit oder beim Verschulden der Erkrankung durch eine dritte Person. Bei einem berechtigten Betrugsverdacht ist der Arbeitgeber zudem berechtigt, bei der Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme einzufordern. Die Einstellung eines Detektivs zur Überwachung der Arbeitnehmer in der Urlaubszeit ist dem Arbeitgeber prinzipiell gestattet. Deswegen kann es hilfreich sein, den Arbeitgeber proaktiv von der Krankheitsursache zu unterrichten. Dies stärkt das Vertrauensverhältnis.

In der Krankheitszeit ist mehr erlaubt als die meisten denken

Viele denken, dass sie bei einer Krankschreibung nicht berechtigt sind, das Haus zu verlassen. Dies ist natürlich Unsinn. Selbst wenn der Arzt Bettruhe verordnet hat, sind Gänge zur Apotheke oder zum Supermarkt möglich. Auch ein Ortswechsel, beispielsweise zum Partner, ist in diesem Fall erlaubt. Wurde keine Bettruhe verordnet, sind sogar diverse Freizeit-Aktivitäten möglich. Das Gesetz besagt lediglich, dass dem Arbeitnehmer Aktivitäten untersagt sind, welche den Krankheitsverlauf behindern bzw. ihn verlängern. So kann ein Handwerker, der sich ein Bein gebrochen hat durchaus in ein Restaurant gehen. Auch der Besuch einer Betriebsversammlung ist unter diesen Voraussetzungen erlaubt.

Im ersten Monat muss der Arbeitgeber nicht zahlen

Was viele nicht wissen: Erst wenn der Arbeitnehmer vier Wochen für den Arbeitgeber gearbeitet hat, erfolgt eine Entgeltfortzahlung. Auch die Krankenkasse zahlt in diesem Fall kein Krankengeld. Im ersten Monat nach Vertragsbeginn sollte man also nicht krank werden.

Arzttermine dürfen in der Arbeitszeit nur im akuten Fall genommen werden

Auch wichtig ist es für Arbeitnehmer zu wissen, dass nicht alle Arzttermine in der Arbeitszeit genommen werden dürfen. So sind alle Termine, die sich im Voraus für einen Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit planen lassen, auch dort zu erledigen. Ein Beispiel hierfür ist eine Routineuntersuchung beim Zahnarzt. Nur bei akuten Beschwerden und wenn der Arzt einen unverschiebbaren Termin vorgibt, ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit erlaubt. Anders sieht es übrigens bei gerichtlichen Vorladungen aus. Diesen muss Folge geleistet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Angestellten für diese Zeit freizustellen.